Checkliste · Stand September 2026
DSGVO-Check für Marketing-Kampagnen: 25 Prüffragen vor dem Versand
Eine datenschutzkonforme Kampagne braucht Antworten auf acht Fragenkomplexe: Rechtsgrundlage und Einwilligung, Datenminimierung, Profiling, Kanäle, KI-Inhalte, Dienstleister, Betroffenenrechte und Nachweis. Diese Checkliste stellt die 25 wichtigsten Fragen – mit Begründung und Rechtsquelle.
So nutzen Sie die Checkliste
- Gehen Sie die Fragen gemeinsam mit Ihrem Datenschutz durch und haken Sie ab, was erfüllt ist.
- Markieren Sie „trifft nicht zu“, wo ein Punkt für Ihre Kampagne keine Rolle spielt.
- Drucken Sie das Ergebnis oder speichern Sie es als PDF – für Ihre Dokumentation.
Ihre Häkchen bleiben nur in diesem Browserfenster. Wir speichern nichts und übertragen nichts. Wenn Sie die Seite neu laden, beginnt die Checkliste von vorn.
Diese Checkliste ersetzt keine Rechtsberatung.
Alle Häkchen entfernen?
Kategorie 1 · Rechtsgrundlage & Einwilligung
Haben Sie für jeden Kanal eine tragfähige Rechtsgrundlage?
Warum?
Jede Verarbeitung personenbezogener Daten braucht eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO – im Marketing meist die Einwilligung (lit. a) oder das berechtigte Interesse (lit. f). Für Werbung per E-Mail und SMS verlangt § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG zusätzlich grundsätzlich eine vorherige ausdrückliche Einwilligung; Briefwerbung lässt sich dagegen oft auf berechtigte Interessen stützen.
So unterstützt die PBM Kampagnenplattform
Die Einwilligung wird je Kanal geprüft – vor jedem Versand. Fehlt sie für E-Mail, kann die Journey automatisch auf den Brief ausweichen („E-Mail; wenn keine Einwilligung oder keine Adresse → Brief“).
Quellen: Art. 6 Abs. 1 DSGVO; § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG.
Warum?
Nur eine Einwilligung, die die Anforderungen von Art. 4 Nr. 11 und Art. 7 DSGVO erfüllt, trägt die Verarbeitung. Ein vorangekreuztes Kästchen ist keine wirksame Einwilligung (EuGH, Planet49). Wer die Einwilligung an einen Vertrag koppelt, obwohl sie dafür nicht erforderlich ist, riskiert ihre Freiwilligkeit (Art. 7 Abs. 4 DSGVO).
So unterstützt die PBM Kampagnenplattform
Opt-in und Opt-out werden dokumentiert. Die Gestaltung der Einwilligungstexte in Ihren Quellsystemen (Filiale, Kundenportal, Vertrag) bleibt Ihre Aufgabe; für Selbstregistrierungen steht eine Registrierungs-Landingpage zur Verfügung.
Quellen: Art. 4 Nr. 11, Art. 7 DSGVO; EuGH, Urt. v. 01.10.2019 – C-673/17 (Planet49); EDSA-Leitlinien 05/2020.
Warum?
Ohne Einwilligung ist E-Mail-Werbung an Kunden nur erlaubt, wenn (1) Sie die Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung vom Kunden erhalten haben, (2) Sie für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen werben, (3) der Kunde nicht widersprochen hat und (4) er bei Erhebung und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er jederzeit widersprechen kann. Der EuGH hat den Begriff „Verkauf“ weit ausgelegt (Urt. v. 13.11.2025 – C-654/23); die übrigen Voraussetzungen bleiben streng.
So unterstützt die PBM Kampagnenplattform
Frei definierbare Merkmale je Liste – etwa Herkunft der Adresse oder Produktgruppe – lassen sich als Bedingung im Segment nutzen. Ein Widerspruch stoppt laufende Journeys sofort.
Quellen: § 7 Abs. 3 UWG; EuGH, Urt. v. 13.11.2025 – C-654/23 (Inteligo Media).
Kategorie 2 · Datenminimierung & Zweckbindung
Nutzen Sie nur die Daten, die Sie für diesen Zweck brauchen?
Warum?
Personenbezogene Daten müssen dem Zweck angemessen, erheblich und auf das notwendige Maß beschränkt sein (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO). Weniger Merkmale bedeuten weniger Risiko – und oft auch Botschaften, die weniger aufdringlich wirken.
So unterstützt die PBM Kampagnenplattform
Merkmale werden je Kundenliste bewusst angelegt. Nur was als Merkmal definiert und importiert ist, steht für Regeln und Platzhalter zur Verfügung.
Quellen: Art. 5 Abs. 1 lit. c, Art. 25 DSGVO.
Warum?
Daten dürfen nur für festgelegte Zwecke verarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für andere Zwecke setzt eine Vereinbarkeitsprüfung voraus (Art. 5 Abs. 1 lit. b, Art. 6 Abs. 4 DSGVO). Die Aufsichtsbehörden erwarten, dass eine geplante Werbenutzung von Anfang an transparent dargelegt wird (Art. 13, 14 DSGVO).
So unterstützt die PBM Kampagnenplattform
Kundenlisten lassen sich je Kampagnenzweck trennen (z. B. „Wiederanlage Leben 2026“); das Audit-Log zeigt, wer Daten wann importiert und verwendet hat. Die Vereinbarkeitsprüfung selbst ist eine organisatorische Aufgabe Ihres Hauses.
Quellen: Art. 5 Abs. 1 lit. b, Art. 6 Abs. 4, Art. 13, 14 DSGVO; DSK-Orientierungshilfe Direktwerbung (Februar 2022).
Warum?
Daten dürfen nur so lange identifizierbar gespeichert werden, wie es für den Zweck erforderlich ist (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO). Fehlende Löschroutinen sind in Prüfungen ein häufiger Befund.
So unterstützt die PBM Kampagnenplattform
Automatisierte Löschfristen; wo Aufbewahrungspflichten bestehen, wird der Personenbezug anonymisiert statt Datensätze hart zu löschen.
Quellen: Art. 5 Abs. 1 lit. e, Art. 17 DSGVO.
Kategorie 3 · Profiling & Personalisierung
Wo endet Personalisierung, wo beginnt einwilligungspflichtiges Profiling?
Warum?
Nach Auffassung der deutschen Aufsichtsbehörden sprechen eingriffsintensive Maßnahmen – automatisierte Selektionsverfahren zur Erstellung detaillierter Profile, Verhaltensprognosen oder Analysen mit zusätzlichen Erkenntnissen – dafür, dass die Interessen der Betroffenen überwiegen; dann ist in der Regel eine Einwilligung nötig. Gegen Direktwerbung und damit verbundenes Profiling besteht ein jederzeitiges Widerspruchsrecht (Art. 21 Abs. 2 DSGVO).
So unterstützt die PBM Kampagnenplattform
Personalisierungsregeln sind lesbare Ausdrücke (z. B. „Depotwert über 50.000 € → Argument Steuervorteil“); das Lead Scoring ist ein erklärbares, konfigurierbares Punktemodell. So lässt sich zeigen, welche Daten wofür genutzt werden.
Quellen: Art. 4 Nr. 4, Art. 6 Abs. 1 lit. f, Art. 21 Abs. 2 DSGVO; DSK-Orientierungshilfe Direktwerbung (Februar 2022).
Warum?
Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten und anderen besonderen Kategorien ist grundsätzlich untersagt; Ausnahmen wie die ausdrückliche Einwilligung sind eng (Art. 9 DSGVO). Relevant ist das für Krankenkassen, Kranken- und Berufsunfähigkeitsversicherungen. Zudem kostet die Nutzung intimer Daten in Werbung schnell Vertrauen.
So unterstützt die PBM Kampagnenplattform
Sie legen je Liste fest, welche Merkmale überhaupt existieren. Drei Sichtschichten (Listenzugang, Markengrenze, Zuständigkeit) begrenzen, wer welche Kontakte sieht; Zugriffe auf personenbezogene Daten werden protokolliert.
Quellen: Art. 9 DSGVO.
Warum?
Betroffene haben das Recht, nicht einer ausschließlich automatisierten Entscheidung mit rechtlicher Wirkung oder ähnlich erheblicher Beeinträchtigung unterworfen zu werden (Art. 22 Abs. 1 DSGVO). Für übliche Werbung trifft das selten zu – anders kann es aussehen, wenn Konditionen oder der Zugang zu Angeboten automatisiert vergeben werden.
So unterstützt die PBM Kampagnenplattform
Im Versandpfad entscheidet kein Sprachmodell; die Ausführung läuft in einer geprüften, regelbasierten Engine. Bei prädiktiv steuernden KI-Funktionen sind Transparenz, menschliche Kontrolle und Abschaltbarkeit vorgesehen.
Quellen: Art. 22 DSGVO; WP251 rev.01 (vom EDSA bestätigt).
Kategorie 4 · Kanäle
Halten Sie die Regeln jedes Kanals ein?
Warum?
Werbung mit verschleiertem Absender oder ohne gültige Adresse zur Abbestellung ist nach § 7 Abs. 2 UWG unzulässig; bei der Bestandskunden-Ausnahme muss jede E-Mail auf das Widerspruchsrecht hinweisen (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG). Die Aufsichtsbehörden erwarten, dass die Abmeldung möglichst mit einem Klick möglich ist.
So unterstützt die PBM Kampagnenplattform
Jede Marke trägt Impressum, rechtlichen Footer, Absendername und -adresse sowie Reply-To; diese Felder sind standardmäßig zentral gesperrt. Pflichttexte werden als globale Inhaltsbausteine gepflegt. Opt-outs werden dokumentiert und vor jedem Versand berücksichtigt.
Quellen: § 7 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 4 UWG; Art. 21 Abs. 4 DSGVO; DSK-Orientierungshilfe Direktwerbung (Februar 2022).
Warum?
Postalische Werbung an Bestandskunden ist nach Auffassung der Aufsichtsbehörden meist über das berechtigte Interesse möglich, solange keine eingriffsintensive Profilbildung dahintersteht. Nach einem Widerspruch dürfen die Daten jedoch nicht mehr für Direktwerbung verarbeitet werden – auch nicht für Briefe (Art. 21 Abs. 3 DSGVO).
So unterstützt die PBM Kampagnenplattform
Der Brief ist ein vollwertiger Kanal mit eigener Prüfung vor dem Versand. Ein Widerruf stoppt alle Kanäle, auch Erinnerungsbriefe.
Quellen: Art. 6 Abs. 1 lit. f, Art. 21 Abs. 3 DSGVO; DSK-Orientierungshilfe Direktwerbung (Februar 2022).
Warum?
SMS gelten wettbewerbsrechtlich als elektronische Post; für Werbe-SMS gelten deshalb dieselben Regeln wie für Werbe-E-Mails (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Eine Einwilligung in E-Mail-Werbung deckt SMS nicht automatisch ab.
So unterstützt die PBM Kampagnenplattform
Die Einwilligung wird je Kanal geprüft – für SMS getrennt von E-Mail.
Quellen: § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG.
Warum?
Speichern und Auslesen von Informationen auf dem Endgerät ist nach § 25 TDDDG grundsätzlich nur mit Einwilligung zulässig, außer es ist unbedingt erforderlich; auch die Öffnungs- und Klickmessung in E-Mails sollte daraufhin geprüft werden. Persönliche Landingpages müssen so abgesichert sein, dass Dritte nicht über erratbare Links auf Kundendaten zugreifen (Art. 32 DSGVO).
So unterstützt die PBM Kampagnenplattform
Der Kontaktbezug läuft über ein signiertes Token, nie über Kontakt- oder Vertragsnummer im Link. Bei Finanz- und Versicherungsdaten schützt eine Lockseite mit mindestens zwei Faktoren den Zugang – begrenzt gegen massenhafte Versuche und protokolliert. Gemessen wird ohne Drittanbieter-Cookies.
Quellen: § 25 TDDDG; Art. 32 DSGVO.
Warum?
Geschäftliche Handlungen, die Marktteilnehmer unzumutbar belästigen, sind unzulässig (§ 7 Abs. 1 UWG). Die DSGVO stellt bei berechtigten Interessen auf die vernünftigen Erwartungen der Betroffenen ab (Erwägungsgrund 47). Praktisch gilt: Wer zu oft schreibt, erntet Widersprüche – und verliert den Kanal dauerhaft.
So unterstützt die PBM Kampagnenplattform
Kanalübergreifende Kontaktobergrenzen je Kunde und Zeitraum, Mindestabstände und Ruhezeiten, Priorisierung konkurrierender Kampagnen und Wiedereintrittssperren je Journey. Die Grenzwerte legen Sie fest.
Quellen: § 7 Abs. 1 UWG; Erwägungsgrund 47 DSGVO.
Kategorie 5 · KI-Inhalte KI
Behalten Sie bei KI-generierten Inhalten die Kontrolle?
Warum?
Für Aussagen in Werbung haftet das Unternehmen, nicht das Sprachmodell; irreführende Angaben sind unlauter (§ 5 UWG), und in regulierten Branchen gelten zusätzliche Informationspflichten. Eine dokumentierte menschliche Freigabe macht nachvollziehbar, wer welchen Inhalt verantwortet.
So unterstützt die PBM Kampagnenplattform
KI-Inhalte sind Vorschläge. Eine automatische Compliance- und Tonalitätsprüfung ist immer blockierend vorgeschaltet; danach gibt ein Mensch frei – Standard ist das 4-Augen-Prinzip, je Sprachfassung. Jede KI-Aktion wird protokolliert.
Quellen: § 5 UWG.
Warum?
Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten nach Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 – unter anderem für Deepfakes und für KI-generierte Texte, die zur Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse veröffentlicht werden. Werbetexte, die ein Mensch prüft und verantwortet, fallen häufig nicht darunter; KI-Bilder realer Personen oder Orte können es. Die Prüfung gehört in den Freigabeprozess.
So unterstützt die PBM Kampagnenplattform
KI-Vorschläge sind in der Oberfläche als solche erkennbar und werden erst durch Übernahme und Freigabe verwendet; jede KI-Aktion ist protokolliert. Die KI-Funktionen sind abschaltbar. Ob und wie Sie Inhalte gegenüber Empfängern kennzeichnen, entscheiden Sie.
Quellen: Art. 50 Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung).
Warum?
Externe KI-Dienste sind datenschutzrechtlich meist Auftrags- oder Unterauftragsverarbeiter (Art. 28 DSGVO); bei Diensten außerhalb der EU sind die Regeln für Drittlandübermittlungen zu beachten (Art. 44 ff. DSGVO). Datenminimierung gilt auch hier.
So unterstützt die PBM Kampagnenplattform
Der KI-Layer ist optional und abschaltbar. Inhalte werden vorab in Stapeln erzeugt und zwischengespeichert, nicht live beim Seitenaufruf. Die eingesetzten KI-Dienste und Unterauftragsverarbeiter nennt das Trust Center [PLATZHALTER: Liste KI-Dienste/Subunternehmer].
Quellen: Art. 5 Abs. 1 lit. c, Art. 28, Art. 44 ff. DSGVO.
Kategorie 6 · Dienstleister & AVV
Sind alle Dienstleister vertraglich sauber eingebunden?
Warum?
Wer Daten im Auftrag verarbeiten lässt, braucht einen Vertrag nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO und darf nur mit Dienstleistern arbeiten, die hinreichende Garantien bieten (Art. 28 Abs. 1 DSGVO). Unterauftragsverarbeiter dürfen nur mit Genehmigung eingesetzt werden (Art. 28 Abs. 2 DSGVO).
So unterstützt die PBM Kampagnenplattform
Die PBM bietet einen AVV an. E-Mail- und SMS-Provider sind frei wählbar, der Lettershop wird herstellerneutral angebunden – Sie wählen Dienstleister, mit denen Sie Verträge haben oder schließen.
Quellen: Art. 28 DSGVO; EDSA-Leitlinien 07/2020.
Warum?
Übermittlungen in Länder außerhalb der EU/des EWR sind nur unter den Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO zulässig. Der Speicherort ist zudem eine Standardfrage in Datenschutz- und Auslagerungsprüfungen.
So unterstützt die PBM Kampagnenplattform
Hosting standardmäßig in Deutschland, optional auf AWS, Microsoft Azure oder in anderen Wunsch-Umgebungen; Datenhaltung in der EU. Optional nutzen Sie Ihren eigenen S3-Speicher.
Quellen: Art. 44 ff. DSGVO.
Warum?
Verantwortliche und Auftragsverarbeiter müssen ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau gewährleisten (Art. 32 DSGVO). Für Finanzunternehmen gilt seit dem 17. Januar 2025 zusätzlich DORA mit Anforderungen an Verträge mit IKT-Drittdienstleistern und an deren Erfassung im Informationsregister.
So unterstützt die PBM Kampagnenplattform
Single-Tenant – jede Kundin und jeder Kunde erhält eine eigene, isolierte Installation. Verschlüsselung bei Speicherung und Übertragung, Rollen- und Sichtmodell, Anmeldung per SSO (OIDC, z. B. Microsoft) und Audit-Log. TOM-Dokument im Trust Center [DOWNLOAD-PLATZHALTER].
Quellen: Art. 32 DSGVO; Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA), insb. Art. 28–30.
Kategorie 7 · Betroffenenrechte & Widerruf
Wirken Widerruf und Widerspruch sofort – überall?
Warum?
Eine Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf muss so einfach sein wie die Erteilung (Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Nach einem Widerspruch gegen Direktwerbung dürfen die Daten nicht mehr dafür verarbeitet werden (Art. 21 Abs. 3 DSGVO); die Aufsichtsbehörden erwarten eine unverzügliche Umsetzung.
So unterstützt die PBM Kampagnenplattform
Ein Widerruf hält laufende Journeys sofort an und sperrt den Wiedereintritt – er steht über allen anderen Regeln. Aus Werbe-Zielgruppen auf Werbeplattformen wird der Kontakt ebenfalls sofort entfernt.
Quellen: Art. 7 Abs. 3, Art. 21 Abs. 3 DSGVO.
Warum?
Auf das Widerspruchsrecht gegen Direktwerbung muss spätestens bei der ersten Kommunikation ausdrücklich, verständlich und getrennt von anderen Informationen hingewiesen werden (Art. 21 Abs. 4 DSGVO); dazu kommen die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO.
So unterstützt die PBM Kampagnenplattform
Pflichttexte und rechtliche Footer werden als zentral gepflegte Bausteine je Marke eingesetzt und je Sprachfassung freigegeben.
Quellen: Art. 13, 14, 21 Abs. 4 DSGVO.
Warum?
Anträge betroffener Personen sind unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats zu beantworten (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Kampagnendaten liegen oft verteilt – ohne klaren Prozess wird die Frist knapp.
So unterstützt die PBM Kampagnenplattform
Auskunft, Berichtigung, Löschung und Datenportabilität sind als geführte Vorgänge angelegt; wo Aufbewahrungspflichten bestehen, wird anonymisiert statt gelöscht. Daten lassen sich exportieren.
Quellen: Art. 12 Abs. 3, Art. 15–17, 20 DSGVO.
Kategorie 8 · Dokumentation & Nachweis
Können Sie jede Entscheidung später belegen?
Warum?
Der Verantwortliche muss die Einwilligung nachweisen können (Art. 7 Abs. 1 DSGVO) und insgesamt die Einhaltung der Grundsätze belegen (Rechenschaftspflicht, Art. 5 Abs. 2 DSGVO). Freigaben sind dabei ein zentraler Nachweis.
So unterstützt die PBM Kampagnenplattform
Opt-in und Opt-out werden dokumentiert. Das Audit-Log hält fest, wer – Mensch, Service Account oder KI-Agent – wann was getan hat, einschließlich Freigaben nach dem 4-Augen-Prinzip. Auf Knopfdruck lässt sich erklären, wer einen Datensatz sehen darf und warum.
Quellen: Art. 5 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 DSGVO.
Warum?
Verarbeitungstätigkeiten sind im Verzeichnis nach Art. 30 DSGVO zu dokumentieren. Eine Datenschutz-Folgenabschätzung ist nötig, wenn die Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko birgt – etwa bei systematischer und umfassender Bewertung persönlicher Aspekte (Art. 35 Abs. 3 lit. a DSGVO); die Aufsichtsbehörden haben dazu Listen veröffentlicht.
So unterstützt die PBM Kampagnenplattform
Verzeichnis und Folgenabschätzung sind organisatorische Aufgaben Ihres Hauses. Die Plattform liefert die Grundlagen: dokumentierte Regeln, Austrittsgründe, Audit-Log und Zugriffs-Diagnose; AVV und TOM-Beschreibung stellt die PBM bereit.
Quellen: Art. 30, Art. 35 DSGVO.
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Quellen (Stand September 2026)
- DSGVO, Verordnung (EU) 2016/679 (Art. 4, 5, 6, 7, 9, 12–17, 20, 21, 22, 25, 28, 30, 32, 35, 44 ff.; ErwG 47) – https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016R0679
- UWG § 5, § 7 – https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__7.html
- TDDDG § 25 – https://www.gesetze-im-internet.de/ttdsg/__25.html
- EuGH, Urt. v. 01.10.2019 – C-673/17 (Planet49) – https://curia.europa.eu
- EuGH, Urt. v. 13.11.2025 – C-654/23 (Inteligo Media) – https://curia.europa.eu
- DSK, Orientierungshilfe Direktwerbung (Februar 2022) – https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/OH-Werbung_Februar%202022_final.pdf
- EDSA-Leitlinien 05/2020 (Einwilligung), 07/2020 (Verantwortlicher/Auftragsverarbeiter); WP251 rev.01 (Profiling) – https://www.edpb.europa.eu
- KI-Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 50 – https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj
- DORA, Verordnung (EU) 2022/2554 – https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2022/2554/oj
Diese Checkliste ersetzt keine Rechtsberatung. Nächste Überprüfung: März 2027.
Häufige Fragen
Häufige Fragen zum DSGVO-Check
Für wen ist der DSGVO-Check gedacht?
Für Marketing- und Vertriebsteams, die Kampagnen planen, und für Datenschutz- und Compliance-Verantwortliche, die sie freigeben. Am meisten bringt die Checkliste, wenn beide Seiten sie gemeinsam durchgehen.
Werden meine Häkchen gespeichert?
Nein. Ihre Auswahl bleibt nur in Ihrem Browserfenster. Wir setzen dafür keine Cookies, speichern nichts im Browser und übertragen nichts an unsere Server. Wenn Sie die Seite neu laden, beginnt die Checkliste von vorn.
Ersetzt die Checkliste eine Datenschutzprüfung oder Rechtsberatung?
Nein. Die Checkliste hilft, die wichtigsten Fragen strukturiert zu stellen. Die Bewertung Ihrer konkreten Kampagne bleibt bei Ihrem Datenschutzbeauftragten und Ihrer Rechtsabteilung.
Wie aktuell ist die Checkliste?
Die Checkliste hat den Stand September 2026. Wir prüfen sie mindestens halbjährlich und aktualisieren sie, wenn sich Gesetze, Rechtsprechung oder Behördenpositionen ändern.
Muss ich mich für das PDF registrieren?
Nein. Das PDF können Sie direkt herunterladen. Wer die Hintergründe ausführlicher lesen möchte, findet sie im Leitfaden „Hyperpersonalisierung & DSGVO“.